Datenschutz · 20. August 2026
Urheberrecht bei KI-Inhalten: was in der Schweiz wirklich gilt
Du lässt ChatGPT einen Produkttext schreiben, Midjourney ein Kampagnenmotiv bauen, Copilot ein Stück Code erzeugen. Danach tauchen fast immer zwei Fragen auf, und fast immer werden sie durcheinandergeworfen: Durfte die KI überhaupt mit fremden Werken trainiert werden? Und gehört mir jetzt, was dabei herauskommt? Das sind zwei verschiedene Rechtsfragen mit zwei verschiedenen Antworten. Nur eine davon ist wirklich dein Problem.
Dieser Artikel beantwortet beide für die Schweiz. Nicht für Deutschland, nicht für die EU. Das ist wichtiger, als es klingt: Die ausführlichsten Ratgeber zu diesem Thema stammen aus Deutschland und stützen sich auf Normen, die es im Schweizer Recht gar nicht gibt. Wer sie eins zu eins übernimmt, rechnet mit Regeln, die hier nicht gelten.
Input und Output sind zwei verschiedene Baustellen
Die Trainingsfrage beschäftigt Gerichte auf drei Kontinenten. Für dein Unternehmen ist sie trotzdem zweitrangig, weil du sie nicht beeinflussen kannst und weil die Haftung dafür beim Anbieter liegt. Deine Baustelle ist die rechte Spalte: Was ist dein Ergebnis wert, und was darfst du damit machen?
Reiner KI-Output ist in der Schweiz nicht geschützt
Das Urheberrechtsgesetz definiert in Art. 2 Abs. 1 URG: «Werke sind, unabhängig von ihrem Wert oder Zweck, geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, die individuellen Charakter haben.» Wer als Urheber gilt, steht einen Artikel weiter, und dieser Satz ist der ganze Knackpunkt.
Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum, die zuständige Bundesstelle, formuliert es in seiner FAQ zu KI und Urheberrecht so: «In der Schweiz ist urheberrechtlich nur geschützt, was von einem Menschen stammt. Wenn eine Person ChatGPT lediglich als Werkzeug einsetzt, aber dabei eine kreative Leistung erbringt, dann ist ein Urheberrechtsschutz des Outputs möglich. Das ist mit einem Fotografen vergleichbar, der eine Kamera benützt. Wird die Leistung hingegen, gestützt auf einen banalen Prompt, durch ChatGPT erbracht, dann stammt sie nicht von einem Menschen und der Output ist nicht urheberrechtlich geschützt.»
Warum das teurer ist, als es klingt
«Nicht geschützt» klingt nach einem Problem für Künstlerinnen und Künstler, nicht für ein Industrieunternehmen. Der Denkfehler steckt in der Richtung. Nicht geschützt heisst nicht «verboten», es heisst: Niemand hat ein Ausschliesslichkeitsrecht daran. Auch du nicht.
- Deine Konkurrenz darf kopieren. Ein Produkttext, ein Kampagnenmotiv, ein Claim aus reinem KI-Output kann Wort für Wort und Pixel für Pixel übernommen werden, ohne dass du urheberrechtlich dagegen vorgehen kannst.
- Du kannst nicht lizenzieren, was dir nicht gehört. Wer Inhalte an Kunden weiterverkauft oder Nutzungsrechte einräumt, verspricht in dem Fall etwas, das rechtlich leer ist.
- Exklusivitätszusagen werden zum Risiko. Agenturen und Dienstleister, die Exklusivität an Bildmotiven zusichern, sollten wissen, woran das Motiv entstanden ist.
- Andere Schutzrechte bleiben davon unberührt. Marken, Designs und der Schutz von Geschäftsgeheimnissen folgen eigenen Regeln. Ein KI-Logo kann als Marke eingetragen werden, auch wenn daran kein Urheberrecht besteht.
«Aber Fotos sind doch auch ohne Individualität geschützt»
Ein berechtigter Einwand, der in der Praxis oft kommt. Seit April 2020 kennt das URG tatsächlich einen Schutz ohne individuellen Charakter, Art. 2 Abs. 3bis URG: «Fotografische Wiedergaben und mit einem der Fotografie ähnlichen Verfahren hergestellte Wiedergaben dreidimensionaler Objekte gelten als Werke, auch wenn sie keinen individuellen Charakter haben.»
Der Wortlaut trägt für KI-Bilder nicht. Die Norm verlangt die Wiedergabe eines dreidimensionalen Objekts, also den klassischen Fall, dass jemand etwas Vorhandenes abbildet. Ein generiertes Bild bildet nichts ab, es wird gerechnet. Der Lichtbildschutz ist damit kein Auffangnetz für KI-Output.
Wo die Schwelle liegt: Werkzeug oder Knopfdruck
Das Gesetz nennt keine Zahl und keine Grenze. Was folgt, ist Orientierung für dein eigenes Urteil, kein Rechtsgutachten.
- Ein Prompt, Ergebnis übernommen. Der klarste Fall von «kein Schutz». Auch dann, wenn der Prompt lang und durchdacht war: Ausschlaggebend ist, ob die Gestaltung im Ergebnis von dir stammt.
- Viele Durchgänge, gezielte Auswahl, eigene Nachbearbeitung. Je mehr eigene Entscheidungen im fertigen Ergebnis sichtbar sind, desto eher liegt eine geistige Schöpfung vor.
- KI-Rohtext, den du umschreibst und mit eigenem Wissen anreicherst. Was du selbst beigetragen hast, kann geschützt sein, auch wenn der Rohentwurf es nicht war.
- Mehrere Ergebnisse zu einem Ganzen zusammengestellt. Art. 4 URG schützt Sammlungen, «sofern es sich bezüglich Auswahl oder Anordnung um geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter handelt». Geschützt ist dann die Zusammenstellung, nicht das einzelne Bild.
Praktischer Rat aus dieser Logik: Wenn ein Inhalt exklusiv sein muss, dokumentiere deinen eigenen Anteil. Zwischenstände, Auswahlentscheide, Bearbeitungsschritte. Nicht weil das Gesetz es verlangt, sondern weil du im Streitfall zeigen musst, was von dir kam.
Das grössere Risiko: der Memory-Effekt
Bis hierhin ging es um Kontrolle. Jetzt geht es um Haftung, und hier wird die offizielle Auskunft ungemütlich deutlich. Sprachmodelle können Trainingsmaterial in reproduzierbarer Form enthalten. Kommt so ein Stück in deinem Ergebnis vor, verwendest du fremdes geschütztes Material, ohne es zu merken.
Das IGE dazu wörtlich: «Wer urheberrechtsverletzende Outputs verwendet, begeht eine Urheberrechtsverletzung. Eine Verantwortlichkeit ist gegeben, auch wenn der Nutzer nicht weiss, dass sich das KI-Ergebnis geschützte Inhalte enthält.» Der zweite Satz ist der wichtige. Gutgläubigkeit schützt dich nicht.
Das IGE empfiehlt in derselben FAQ konkrete Prüfschritte vor der Verwendung:
- Google-Text- oder Bildersuche mit dem Ergebnis, um offensichtliche Übernahmen zu finden.
- Visuelle Prüfung auf Rechteinformationssysteme, also Wasserzeichen.
- Prüfung auf Künstlersignaturen.
- Prüfung auf erkennbare bekannte Persönlichkeiten.
- Nutzungsbedingungen und AGB des Anbieters beachten, weil diese unter Umständen eine kommerzielle Nutzung ausschliessen.
Für ein Unternehmen heisst das: Diese fünf Schritte gehören in den Freigabeprozess für veröffentlichte Inhalte, nicht in ein Merkblatt, das niemand liest. Bei internen Dokumenten ist das Risiko kleiner, bei Werbung, Verpackung und Website ist es real.
Stil kopieren ist erlaubt, ein Werk nachbauen nicht
Die Frage «darf ich im Stil von X generieren» beantwortet das IGE zweigeteilt: «Ein Stil ist nicht urheberrechtlich geschützt. Wenn aber ein Output oder Teile davon zu nahe an einem Original (geschütztes Werk) eines Künstlers sind, dürfte eine unerlaubte Bearbeitung und damit eine Urheberrechtsverletzung vorliegen.» Und weiter: Wenn der Output den Stil so imitiert, dass man ihn der Künstlerin oder dem Künstler zuschreiben könnte, «dürfte aber eine Persönlichkeitsverletzung vorliegen».
Der urheberrechtliche Anknüpfungspunkt dafür ist Art. 3 Abs. 1 URG: Werke zweiter Hand sind Schöpfungen, «die unter Verwendung bestehender Werke so geschaffen werden, dass die verwendeten Werke in ihrem individuellen Charakter erkennbar bleiben». Abs. 4 stellt klar: «Der Schutz der verwendeten Werke bleibt vorbehalten.» Erkennbarkeit ist also das Kriterium, nicht Ähnlichkeit im Gefühl.
Wem gehört der Output deiner Mitarbeitenden?
Diese Frage wird in Arbeitsverträgen oft mit einem Standardsatz erschlagen. Sie muss zweistufig gedacht werden. Erste Stufe: Liegt überhaupt ein Werk vor? Wenn nicht, gibt es kein Urheberrecht, das jemandem zustehen könnte. Die Frage «Firma oder Mitarbeiter» ist dann gegenstandslos, weil niemand ein Ausschliesslichkeitsrecht hat. Zweite Stufe: Wenn doch ein Werk vorliegt, wird es interessant.
| Was entsteht | Was das Gesetz regelt | Was du tun musst |
|---|---|---|
| Software und Code | Art. 17 URG: Die ausschliesslichen Verwendungsbefugnisse stehen dem Arbeitgeber zu | nichts, greift von Gesetzes wegen |
| Erfindungen und Designs | Art. 332 Abs. 1 OR: gehören dem Arbeitgeber, unabhängig von ihrer Schutzfähigkeit | nichts, greift von Gesetzes wegen |
| Texte, Bilder, Grafiken | keine gesetzliche Übertragung auf den Arbeitgeber | vertragliche Klausel im Arbeitsvertrag |
| reiner KI-Output ohne eigene Gestaltung | es entsteht gar kein Urheberrecht | die Klausel läuft ins Leere, es gibt nichts zu übertragen |
Wenn dein Arbeitsvertrag also eine IP-Klausel enthält, die faktisch nur Software abdeckt, hast du für alles andere keine Grundlage. Das ist unabhängig von KI schon lange so, fällt aber jetzt auf, weil plötzlich viel mehr Text und Bild im Unternehmen entsteht.
Was die AGB der Anbieter dazu wirklich sagen
Die meisten Leute prüfen an dieser Stelle die Nutzungsbedingungen und atmen auf, weil dort «you own the Output» steht. Der Blick lohnt sich, aber anders als gedacht.
| Anbieter | Stand der Fassung | Was drinsteht |
|---|---|---|
| OpenAI, Terms of Use | 1. Januar 2026 | Du behältst die Rechte am Input und «own the Output»; OpenAI tritt eigene Rechte am Output ab, ausdrücklich «to the extent permitted by applicable law». Gleichzeitig steht dort, dass andere Nutzende ähnliche Ergebnisse erhalten können und die Abtretung deren Output nicht umfasst. |
| Anthropic, Commercial Terms | 17. Juni 2025 | Der Kunde behält alle Rechte an seinen Inputs und «owns its Outputs», ebenfalls unter dem Vorbehalt des anwendbaren Rechts. Dazu kommt eine Freistellung für Ansprüche Dritter aus dem Output, mit Ausnahmen unter anderem für Patente und Markennutzung. |
| Midjourney, Terms of Service | 27. Mai 2026 | «You own all Assets You create», aber mit drei Haken: Wer für ein Unternehmen mit über 1 Mio. USD Jahresumsatz arbeitet, braucht dafür ein Pro- oder Mega-Abo. Du räumst Midjourney eine unwiderrufliche, weltweite Lizenz an Input und Output ein. Und deine Inhalte sind standardmässig öffentlich sichtbar. |
Zwei Dinge fallen dabei auf. Erstens die Einschränkung «to the extent permitted by applicable law», die in allen drei Fassungen steht. Ein Anbieter kann dir nur abtreten, was er selbst hat. Besteht am Ergebnis nach Art. 2 und Art. 6 URG gar kein Urheberrecht, verschafft dir die Klausel kein Ausschliesslichkeitsrecht. Sie regelt nur dein Verhältnis zum Anbieter. Genau darauf zielt auch der IGE-Hinweis, dass die AGB zusätzlich zu beachten sind und eine kommerzielle Nutzung unter Umständen sogar verbieten.
Zweitens die Midjourney-Umsatzgrenze. Sie steht in vielen älteren Ratgebern nicht, dafür steht dort oft noch, Gratis-Nutzende erhielten nur eine Creative-Commons-Lizenz. Diese Klausel ist in der Fassung vom 27. Mai 2026 nicht mehr enthalten. Wer seine Regeln nach einem zwei Jahre alten Blogbeitrag aufgesetzt hat, arbeitet mit veralteten Bedingungen.
Darf die KI überhaupt mit fremden Werken trainiert werden?
Zurück zur linken Spalte. Die ehrliche Antwort des IGE: «Dies ist noch umstritten.» Ein Teil der Lehre sagt, das Vervielfältigungsrecht erfasse die Verwendung geschützter Werke für das Training. Ein anderer Teil argumentiert, Training sei urheberrechtlich nicht relevant, weil es nicht zu einem Werkgenuss führe. Verfahren laufen in den USA und in England, entschieden ist nichts.
Die einzige Schranke im Schweizer Recht, die überhaupt in die Nähe kommt, ist Art. 24d URG: «Zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung ist es zulässig, ein Werk zu vervielfältigen, wenn die Vervielfältigung durch die Anwendung eines technischen Verfahrens bedingt ist und zu den zu vervielfältigenden Werken ein rechtmässiger Zugang besteht.» Sie ist eng: nur zu Forschungszwecken, nur bei rechtmässigem Zugang, und nach Abs. 3 nicht für Computerprogramme.
Das IGE ordnet die Norm selbst ein: «Diese Bestimmung wurde nicht mit Blick auf das KI-Training eingeführt. Ob sie auf solche Fälle Anwendung finden kann, müssen die Gerichte entscheiden.» Für kommerzielles Training gibt es in der Schweiz also keine ausdrückliche Erlaubnis. Und ebenso wenig eine ausdrückliche Grundlage, sich dagegen zu wehren.
Der Unterschied zur EU, der am meisten Verwirrung stiftet
In Deutschland regelt § 44b UrhG genau das, was das URG offenlässt: «Zulässig sind Vervielfältigungen von rechtmäßig zugänglichen Werken für das Text und Data Mining.» Und in Abs. 3: Solche Nutzungen sind nur zulässig, wenn der Rechtsinhaber sich diese nicht vorbehalten hat, wobei ein Vorbehalt bei online zugänglichen Werken «nur dann wirksam» ist, «wenn er in maschinenlesbarer Form erfolgt».
Daraus folgt der praktisch wichtigste Unterschied für Schweizer Website-Betreiber: Die EU und Deutschland haben eine kommerzielle Text-und-Data-Mining-Schranke mit einem gesetzlich verankerten, maschinenlesbaren Widerspruch. Die Schweiz hat weder das eine noch das andere. Wer hier einen Nutzungsvorbehalt in seine robots.txt schreibt, stützt sich nicht auf eine Norm des URG. Das kann trotzdem sinnvoll sein, es ist nur keine gesetzliche Rechtsposition.
| Norm | Wo sie gilt | Was für die Schweiz folgt |
|---|---|---|
| § 44b UrhG (DE), Art. 4 DSM-Richtlinie (EU) | Deutschland und EU | Kommerzielles Text und Data Mining ist dort erlaubt, solange kein maschinenlesbarer Vorbehalt gesetzt ist. Das URG kennt weder die Schranke noch den Vorbehalt. |
| Art. 50 KI-Verordnung (EU) 2024/1689 | EU, Geltung ab 2. August 2026 | Transparenz- und Kennzeichnungspflichten für KI-Systeme und synthetische Inhalte. Gilt in der Schweiz nicht direkt, kann dich aber treffen, wenn du in der EU anbietest. |
| Fair Use | USA | Kein Schweizer Pendant. Wer sich in der Schweiz darauf beruft, argumentiert mit dem falschen Recht. |
Und die Kennzeichnungspflicht?
Das ist die Frage, die in der Schweiz am häufigsten gesucht und am schlechtesten beantwortet wird. Stand 20. August 2026 kennt das Schweizer Recht keine allgemeine gesetzliche Pflicht, KI-generierte Inhalte als solche zu kennzeichnen. Der Bundesrat hat sich im Februar 2025 für einen sektorbezogenen Ansatz entschieden statt für ein umfassendes KI-Gesetz.
Zwei Einschränkungen dazu. Erstens kann sich eine Kennzeichnung indirekt aus dem lauterkeitsrechtlichen Täuschungsverbot ergeben, wenn du beim Publikum einen falschen Eindruck erweckst, etwa mit einem generierten «Kundenfoto» oder einer erfundenen Referenz. Zweitens gilt für Angebote in der EU seit dem 2. August 2026 Art. 50 der KI-Verordnung. Wer also von der Schweiz aus in den EU-Markt liefert, ist davon nicht ausgenommen.
Was Gerichte bisher entschieden haben
| Fall | Instanz und Datum | Ergebnis |
|---|---|---|
| GEMA gegen OpenAI | Landgericht München I, 11.11.2025, Az. 42 O 14139/24 | Liedtexte waren in den Modellen reproduzierbar enthalten, das Gericht wertete das als Vervielfältigung; die deutsche TDM-Schranke greift dafür nicht. Haftbar ist OpenAI, nicht die Nutzenden. Nicht rechtskräftig. |
| Getty Images gegen Stability AI | High Court England und Wales, 04.11.2025 | Getty liess die zentralen Urheberrechtsansprüche im Prozess fallen. Übrig blieb eine sehr eng begrenzte Markenverletzung. Kein Präzedenzfall zum Training selbst. |
| Bartz gegen Anthropic | N.D. Cal., Vergleich final genehmigt am 20.07.2026 | Training mit legal erworbenen Büchern wurde als Fair Use eingestuft, das Verwenden von Raubkopien nicht. Vergleich über 1,5 Mrd. USD. |
| Thaler gegen Perlmutter | D.C. Circuit 18.03.2025, Supreme Court lehnte die Annahme am 02.03.2026 ab | In den USA abschliessend geklärt: Eine KI kann nicht Autorin sein. |
Was sich in der Schweiz gerade ändert
Der ursprüngliche Motionstext hätte für jede Verwendung journalistischer und kreativer Inhalte in generativer KI eine Zustimmung verlangt. Der Nationalrat hat das gestrichen. Übrig blieb ein Auftrag, «die nötigen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass journalistische Inhalte und sonstige vom Urheberrecht erfassten Werke und Leistungen bei der Nutzung durch KI-Anbieter umfassend Schutz erfahren», verbunden mit der Auflage, den Innovationsstandort Schweiz dabei nicht zu schwächen.
Für dich heisst das: In den nächsten Monaten ändert sich nichts an der Rechtslage. Ab der Vernehmlassung lohnt es sich, hinzuschauen, weil die diskutierten Modelle von einer Vergütungspflicht mit Widerspruchsmöglichkeit bis zu einer kollektiven Lizenzierung reichen. Beide Varianten würden die Kostenseite von KI-Anbietern verändern, und damit irgendwann auch Preise.
Was du konkret tun kannst
Wichtig zu merken
- Ohne Mensch kein Urheberrecht. Art. 6 URG verlangt eine natürliche Person. Reiner KI-Output ist in der Schweiz nicht geschützt, und deine Konkurrenz darf ihn übernehmen.
- Nicht geschützt heisst nicht risikofrei. Steckt fremdes geschütztes Material im Ergebnis, verletzt du Rechte, auch ohne davon zu wissen.
- AGB ersetzen kein Urheberrecht. Ein Anbieter kann dir nur abtreten, was er selbst hat.
- Für Texte und Bilder regelt das Arbeitsrecht nichts. Art. 17 URG deckt nur Computerprogramme, Art. 332 Abs. 1 OR nur Erfindungen und Designs.
- Deutsche Ratgeber führen hier in die Irre. § 44b UrhG und die KI-Verordnung gelten in der Schweiz nicht unmittelbar.
- Es bewegt sich. Das IGE bringt bis Ende 2026 einen Vorentwurf in die Vernehmlassung.
Stand: 20. August 2026. Dieser Artikel gibt die Gesetzeslage, die offiziellen Auskünfte des IGE und die geprüften Nutzungsbedingungen zu diesem Datum wieder. Er ist keine Rechtsberatung. Bei konkreten Fragen zu Verträgen, Haftung oder einem laufenden Streit gehört der Fall zu einer Anwältin oder einem Anwalt.
Wenn du KI im Unternehmen einführst und die Regeln dafür von Anfang an sauber aufsetzen willst, statt sie nach dem ersten Vorfall nachzuziehen: Erstgespräch vereinbaren. Wie wir dabei vorgehen, steht auf KI-Beratung. Passend dazu: KI und Datenschutz in der Schweiz und Gilt der EU AI Act für deinen Schweizer Betrieb.
Häufige Fragen
Sind KI-generierte Bilder in der Schweiz urheberrechtlich geschützt?
In der Regel nicht. Art. 2 Abs. 1 URG verlangt eine geistige Schöpfung mit individuellem Charakter, Art. 6 URG eine natürliche Person als Urheberin oder Urheber. Entsteht ein Bild auf einen banalen Prompt hin, stammt die Leistung nicht von einem Menschen und ist nicht geschützt. Bringst du eigene Gestaltung ein, ist Schutz möglich. Der Lichtbildschutz nach Art. 2 Abs. 3bis URG hilft nicht, weil er die Wiedergabe dreidimensionaler Objekte voraussetzt.
Darf ich KI-Bilder und KI-Texte kommerziell nutzen?
Urheberrechtlich steht dem nichts entgegen, solange im Ergebnis kein fremdes geschütztes Werk steckt. Zwei Einschränkungen: Erstens können die Nutzungsbedingungen des Anbieters eine kommerzielle Nutzung begrenzen, Midjourney verlangt für Unternehmen mit über 1 Mio. USD Jahresumsatz ein Pro- oder Mega-Abo. Zweitens haftest du für Übernahmen aus dem Trainingsmaterial, auch wenn du nichts davon weisst.
Wem gehören KI-Inhalte, die Mitarbeitende erzeugen?
Zuerst ist zu klären, ob überhaupt ein Werk vorliegt. Ist der Output reines Maschinenergebnis, entsteht kein Urheberrecht, das jemandem zustehen könnte. Liegt ein Werk vor, gilt: Art. 17 URG weist die Verwendungsbefugnisse an Computerprogrammen dem Arbeitgeber zu, Art. 332 Abs. 1 OR Erfindungen und Designs. Für Texte, Bilder und Grafiken gibt es keine gesetzliche Übertragung. Dafür braucht es eine Klausel im Arbeitsvertrag.
Muss ich KI-generierte Inhalte in der Schweiz kennzeichnen?
Stand 20. August 2026 gibt es im Schweizer Recht keine allgemeine gesetzliche Kennzeichnungspflicht für KI-Inhalte. Eine Pflicht kann sich indirekt aus dem lauterkeitsrechtlichen Täuschungsverbot ergeben, wenn du beim Publikum einen falschen Eindruck erweckst. Wer in der EU anbietet, unterliegt zudem seit dem 2. August 2026 den Transparenzpflichten nach Art. 50 der KI-Verordnung (EU) 2024/1689.
Verliere ich Rechte an dem, was ich in eine KI eingebe?
Bei OpenAI und Anthropic steht in den geprüften Fassungen ausdrücklich, dass du die Rechte an deinen Inputs behältst. Midjourney lässt sich dagegen eine unwiderrufliche, weltweite und unterlizenzierbare Lizenz an Input und Output einräumen, und Inhalte sind standardmässig öffentlich sichtbar. Unabhängig vom Urheberrecht gilt: Geschäftsgeheimnisse gehören nicht in ein Tool, dessen Bedingungen du nicht gelesen hast.
Darf eine KI mit meinen Werken trainiert werden?
Das ist in der Schweiz ungeklärt. Das IGE hält fest, die Frage sei umstritten und es gebe dazu noch keine Entscheidung. Art. 24d URG erlaubt Vervielfältigungen nur zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung und bei rechtmässigem Zugang; laut IGE wurde die Bestimmung nicht mit Blick auf KI-Training eingeführt. Einen gesetzlich verankerten maschinenlesbaren Widerspruch wie § 44b Abs. 3 UrhG in Deutschland kennt das Schweizer Recht nicht.
Was ist der Memory-Effekt bei KI?
Damit ist gemeint, dass ein KI-System Trainingsmaterial in reproduzierbarer Form enthalten kann und Teile davon im Ergebnis wieder ausgibt. Das IGE weist ausdrücklich darauf hin, dass die Verwendung solcher Ergebnisse eine Urheberrechtsverletzung darstellt und eine Verantwortlichkeit auch dann besteht, wenn der Nutzer nichts davon weiss. Deshalb empfiehlt das IGE, Ergebnisse vor der Verwendung zu prüfen.
Von Andrin Knoll, Gründer & CEO, IntelliLab GmbH.