Datenschutz · 6. August 2026

KI und Datenschutz in der Schweiz: was das revidierte DSG jetzt verlangt

KI-Vorhaben in Schweizer Unternehmen sind Chefsache geworden, nicht wegen der Technik, sondern wegen der Verantwortung, die daran hängt. Das revidierte Datenschutzgesetz (DSG) ist seit dem 1. September 2023 in Kraft und hat die Spielregeln verschoben. Für KI besonders relevant: Bussen bis 250'000 Franken treffen im Schweizer Recht die verantwortliche natürliche Person, nicht die Firma. Strafbar sind allerdings nur vorsätzliche Verstösse gegen einen abschliessenden Katalog (Art. 60 bis 63 DSG), darunter die Bekanntgabe ins Ausland ohne Garantien und der Beizug eines Auftragsbearbeiters ohne die Voraussetzungen nach Art. 9. Ein fehlendes Bearbeitungsverzeichnis oder eine fehlende Folgenabschätzung sind nicht strafbewehrt. Lässt sich die verantwortliche Person nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, kann ersatzweise das Unternehmen bis 50'000 Franken gebüsst werden (Art. 64 Abs. 2 DSG).

Das ist kein Grund zur Panik. Es ist ein Grund zur Klarheit. Dieser Text sortiert, was das DSG konkret für KI heisst, wo Swiss-hosted wirklich schützt und wo es nichts löst, was ein sauberer Vertrag nicht auch geregelt hätte. Kein Rechtsgutachten, sondern eine Landkarte für die Fragen, die vor jedem KI-Projekt zu klären sind.

Was am revidierten DSG für KI wirklich zählt

Das revidierte DSG bringt die Schweiz näher an die europäische DSGVO, ohne sie zu kopieren. Vieles ist ähnlich, einiges ist deutlich anders. Für KI-Projekte sind fünf Punkte entscheidend, und sie treffen jedes Vorhaben, unabhängig von der Grösse der Firma.

Erstens die grenzüberschreitende Bekanntgabe. Personendaten dürfen nur in Länder mit angemessenem Schutzniveau bekanntgegeben werden. Welche das sind, legt der Bundesrat in Anhang 1 der Datenschutzverordnung fest; EU und EWR stehen dort. Für die USA gilt seit dem 15. September 2024 eine Besonderheit: Der Bundesrat hat am 14. August 2024 entschieden, dass US-Unternehmen, die nach dem Swiss-U.S. Data Privacy Framework zertifiziert sind, ein angemessenes Schutzniveau bieten. Standardvertragsklauseln sind bei diesen Anbietern also nicht mehr zwingend. Entscheidend ist die Prüfung im Einzelfall: Steht der konkrete Anbieter aktuell auf der DPF-Liste, und wurde die Selbstzertifizierung jährlich erneuert? Wer sich ausschliesslich darauf stützt, hält Standardvertragsklauseln besser als Absicherung bereit, denn beim EU-Pendant ist eine Berufung vor dem EuGH hängig. Und unabhängig von der Angemessenheit bleibt der US CLOUD Act bestehen, der US-Behörden Zugriff auf Daten amerikanischer Anbieter ermöglichen kann. Das ist das stärkere Argument für Swiss-hosted, nicht ein pauschales Verbot der USA.

Zweitens das Bearbeitungsverzeichnis. Die Pflicht gilt im Grundsatz für alle Verantwortlichen. Art. 24 DSV nimmt Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitenden davon aus, aber nur, wenn ihre Bearbeitung ein geringes Risiko von Persönlichkeitsverletzungen mit sich bringt. Die Ausnahme fällt weg, sobald besonders schützenswerte Personendaten in grossem Umfang bearbeitet werden oder ein Profiling mit hohem Risiko stattfindet. Ein RAG-System über HR-Daten fällt damit gerade nicht unter die Ausnahme, auch nicht in einer kleinen Firma. Jedes KI-System, das Personendaten anfasst, gehört ins Verzeichnis.

Drittens die Datenschutz-Folgenabschätzung. Sobald eine Bearbeitung ein hohes Risiko für die Betroffenen bringt, ist eine formale Folgenabschätzung Pflicht. RAG-Systeme über HR-Daten, KI in der Bewerbungsprüfung, automatisierte Entscheide in der Kundenbetreuung, all das fällt regelmässig in diese Kategorie. Bleibt nach den geplanten Massnahmen ein hohes Restrisiko, muss der EDÖB konsultiert werden (Art. 23 DSG). Private Verantwortliche können auf die Folgenabschätzung verzichten, wenn sie ein zertifiziertes System oder einen genehmigten Verhaltenskodex einsetzen (Art. 22 Abs. 5 DSG).

Viertens die Meldepflicht bei Verletzung der Datensicherheit. Kommt es zu einem Vorfall mit hohem Risiko für die betroffenen Personen, muss die Firma dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) so rasch als möglich Meldung erstatten. Eine starre 72-Stunden-Frist wie in der DSGVO kennt das DSG nicht. Die betroffenen Personen sind nicht automatisch zu informieren, sondern nur dann, wenn es zu ihrem Schutz nötig ist oder der EDÖB es verlangt (Art. 24 Abs. 4 DSG). Bei einer KI mit Zugriff auf Kunden- oder Mitarbeiterdaten gehört dieser Ablauf vorher definiert, nicht im Ernstfall improvisiert.

Fünftens, und für KI am direktesten: die automatisierte Einzelentscheidung nach Art. 21 DSG. Wer eine Entscheidung ausschliesslich automatisiert trifft und sie für die betroffene Person eine Rechtsfolge hat oder sie erheblich beeinträchtigt, muss darüber informieren und auf Verlangen eine Überprüfung durch einen Menschen ermöglichen. Das ist die eine Bestimmung im DSG, die unmittelbar auf KI zielt, und sie trifft genau die typischen Fälle: automatisierte Bewerbungsprüfung, automatische Kredit- oder Kundenentscheide. Wer einen Menschen in der Schleife behält und das dokumentiert, ist hier auf der sicheren Seite.

Der Unterschied, den kaum jemand kennt — DSG Art. 60 ff. Persönliche Haftung ist der eigentliche Hebel des Schweizer Datenschutzrechts.

Wo KI und Datenschutz aneinandergeraten

Drei Kollisionspunkte tauchen in fast jedem KI-Vorhaben auf. Sie sind alle lösbar, aber nur, wenn man sie kennt und vorher sortiert, nicht wenn sie im laufenden Betrieb hochkommen.

Der erste Punkt: Jeder Prompt an ein Sprachmodell ist eine Datenbekanntgabe. Wer eine Kunden-E-Mail in einen Public-Cloud-Chatbot kopiert, gibt Personendaten an den Anbieter weiter. Sitzt dieser in den USA, ist das grenzüberschreitend im Sinne des DSG. Ohne Vertrag, ohne Klauseln, ohne interne Regelung passiert das jeden Tag, in fast jeder Firma. Das ist der häufigste stille Verstoss, und meistens weiss die Geschäftsleitung nichts davon.

Der zweite Punkt: Trainingsdaten und Ausgaben. Wenn eine KI mit euren Daten trainiert wird, müsst ihr Zweckbindung, Löschrechte und Auskunftsrechte mitdenken. Wenn sie Ausgaben produziert, die auf Personen zurückschliessen lassen, gelten dieselben Regeln wie für andere Personendaten. Beides ist lösbar, verlangt aber Klarheit, was mit welchen Daten passiert.

Der dritte Punkt: Datenresidenz und Datenschutz sind zwei verschiedene Themen, die oft verwechselt werden. Swiss-hosted löst die Frage, wo die Daten physisch liegen. Es löst nicht die Frage, ob eure Bearbeitung die Grundsätze von Art. 6 DSG einhält, also Zweckbindung, Verhältnismässigkeit, Transparenz, Richtigkeit und Sicherheit. Ein Swiss-hosted-System ohne Auftragsbearbeitungsvertrag und ohne Zweckbindung ist genauso wenig konform wie ein US-System.

Was Swiss-hosted wirklich kann und was nicht

Swiss-hosted heisst, die Verarbeitung findet auf Servern in der Schweiz statt, betrieben von Schweizer Anbietern. Für DSG-relevante KI-Vorhaben löst das mehrere Themen auf einen Schlag. Es gibt keine grenzüberschreitende Bekanntgabe, die Standardvertragsklauseln entfallen, die Schweizer Datenschutzbehörde ist zuständig, und viele Kunden verlangen es ohnehin, ohne dass es rechtlich zwingend wäre.

Nur löst es nicht alles. Ein Auftragsbearbeitungsvertrag mit dem Anbieter ist auch in der Schweiz Pflicht, das ist keine Frage des Ortes. Anders als die DSGVO verlangt das DSG von privaten Verantwortlichen keinen Katalog von Rechtsgrundlagen: Bearbeiten ist erlaubt, solange die Grundsätze nach Art. 6 DSG eingehalten sind. Eine Rechtfertigung durch Einwilligung, Vertrag oder überwiegendes Interesse wird erst nötig, wenn eine Persönlichkeitsverletzung vorliegt (Art. 30 und 31 DSG). Zweckbindung, Informationspflicht nach Art. 19 DSG, Löschung und Betroffenenrechte gelten unverändert. Und die technische Sicherheit, also Zugriffskontrolle, Verschlüsselung, Trennung von Umgebungen, muss der Anbieter aktiv nachweisen, nicht behaupten.

FrageLöst Swiss-hosted?Was zusätzlich nötig ist
Grenzüberschreitende BekanntgabeJaKeine Garantien nötig, wenn ausschliesslich CH-Verarbeitung
Auftragsbearbeitungsvertrag (AVV)NeinVertrag mit dem Provider bleibt Pflicht
Grundsätze nach Art. 6 DSGNeinZweckbindung, Verhältnismässigkeit, Transparenz nachweisen
Zweckbindung und LöschungNeinProzesse und Fristen intern regeln
Datenschutz-FolgenabschätzungNeinBei hohem Risiko unabhängig vom Ort erforderlich
Politischer KundenwunschJaFür viele Schweizer Kunden ist Swiss-hosted ein Kaufkriterium

Die drei häufigsten Fehler bei KI und DSG

Wir sehen dieselben drei Fehler immer wieder, quer durch Branchen und Firmengrössen. Sie kosten selten sofort Geld, aber sie sind der Grund, warum ein KI-Vorhaben spät im Prozess plötzlich ausgebremst wird, wenn Legal oder Compliance draufschauen. Frühes Sortieren spart hier Wochen.

Fehler eins: Ein KI-Anbieter wird eingesetzt, ohne dass ein Auftragsbearbeitungsvertrag existiert. Art. 9 DSG knüpft den Beizug eines Auftragsbearbeiters an klare Voraussetzungen, und deren Missachtung gehört zu den strafbewehrten Tatbeständen. Es ist eine der klarsten Verletzungen des DSG und trotzdem der häufigste Fund. Bei US-Anbietern kommt die Frage dazu, ob sie nach dem Data Privacy Framework zertifiziert sind; wenn nicht, braucht es Standardvertragsklauseln. Beides sollte am Anfang stehen, nicht am Ende.

Fehler zwei: Keine Datenschutz-Folgenabschätzung für risikoreiche Anwendungen. Ein RAG-System, das Zugriff auf HR-Dokumente hat, oder eine KI in der Bewerbungsprüfung, ist ohne DSFA rechtlich angreifbar. Die DSFA ist kein bürokratisches Ritual, sondern eine strukturierte Risikoprüfung, die euch selbst hilft, die Anwendung sauber zu bauen.

Fehler drei: Public-Cloud-LLMs im Alltag ohne Datenklassifizierung. Mitarbeitende kopieren sensible Daten in ChatGPT oder ähnliche Tools, weil niemand definiert hat, was hinein darf und was nicht. Das ist eine Frage von interner Governance, nicht von Technik. Eine klare Richtlinie mit drei Klassen (öffentlich, intern, sensibel) und eine kurze Schulung lösen 80 Prozent des Risikos.

Wo Compliance-Prüfungen bei KI meist stolpern — Beobachtung aus unseren Beratungsprojekten. Keine Studie, sondern Muster, die wir bei Assessments regelmässig antreffen.

Entscheidungsmatrix: Swiss-hosted oder EU-Cloud mit Klauseln?

Die Antwort hängt an drei Fragen: Welche Datenkategorien fliessen durch das System? Wie sensibel sind sie? Und was verlangt euer Markt? Rechtlich ist beides möglich. Praktisch ist Swiss-hosted der ruhigere Weg, sobald Personendaten oder Betriebsgeheimnisse im Spiel sind.

FallEmpfehlungWarum
Besonders schützenswerte Daten (Gesundheit, Herkunft, Meinungen)Swiss-hosted klar bevorzugtHöchste Schutzstufe, Kundenerwartung, DSFA-Aufwand kleiner
Personendaten von Kunden oder MitarbeitendenSwiss-hosted oder EU-Cloud mit AVVBeides möglich, Swiss-hosted vermeidet die Auslandfrage
Betriebsgeheimnisse ohne PersonenbezugSwiss-hosted (aus Wettbewerbsschutz, nicht DSG)DSG greift nicht, aber euer eigenes Interesse tut es
Anonymisierte oder öffentliche DatenEU-Cloud oder Public-LLM je nach ZweckKein DSG-Konflikt, weiter Spielraum
Personendaten in Public-Cloud-LLM ohne AuftragsbearbeitungSo nicht einsetzenEntscheidend sind AVV-Klauseln und Training-Opt-out, nicht die Abo-Stufe

Zwei Beispiele aus der Praxis

Ein Schweizer Lebensmittelproduzent, für den wir die Planungslogik neu aufgebaut haben. Personendaten spielen eine untergeordnete Rolle, Betriebsgeheimnisse dagegen sehr viele. Die gesamte Verarbeitung läuft Swiss-hosted, nicht wegen dem DSG, sondern weil Wettbewerbsdaten die Schweiz nicht verlassen sollen. Die Systemgrenze ist bewusst eng, kein Anbieter ausserhalb hat Zugriff.

Ein zweites Beispiel: ein RAG-System für eine Bank, das interne Richtlinien für alle Mitarbeitenden zugänglich macht. Direkte Personendaten sind gering, aber der Inhalt ist hochsensibel als Firmen-Know-how. Auch hier Swiss-hosted, mit strikter Zugriffskontrolle und einem sauber dokumentierten AVV. Der zusätzliche Aufwand gegenüber einer generischen Cloud-Lösung liegt im niedrigen einstelligen Prozentbereich, der Nutzen in Ruhe und Vertrauen ist erheblich.

Beide Fälle zeigen dasselbe Muster. Swiss-hosted allein ist keine Compliance. Aber Swiss-hosted plus sauberer Vertrag plus klare Zugriffskontrolle plus dokumentierte Zweckbindung ist ein Setup, das den Sturm der ersten Legal-Prüfung ohne Diskussion übersteht. Und genau das entscheidet oft, ob ein KI-System in den Betrieb geht oder in der PowerPoint stecken bleibt.

Was regulatorisch als Nächstes kommt

Die Schweiz verzichtet bewusst auf ein KI-Gesetz nach EU-Vorbild und passt stattdessen bestehende Regeln sektoriell an. Das EJPD erarbeitet zusammen mit UVEK und EDA bis Ende 2026 eine Vernehmlassungsvorlage, welche die KI-Konvention des Europarats umsetzt, namentlich in den Bereichen Transparenz, Datenschutz, Nichtdiskriminierung und Aufsicht. Für Firmen mit Kunden im EU-Raum kommt dazu, dass der EU AI Act über das Marktortprinzip auch Schweizer Anbieter treffen kann. Wer heute Zweckbindung, Transparenz und eine menschliche Kontrollinstanz sauber aufsetzt, muss später wenig nachbessern.

Was du jetzt tun kannst

Wenn du bei euch anfängst, empfehlen sich drei Schritte in dieser Reihenfolge. Erstens eine kurze Bestandesaufnahme: Wo läuft heute schon KI, welche Daten fliessen, welche Verträge existieren? Zweitens eine interne Richtlinie, die klarstellt, was Mitarbeitende in Public-Cloud-LLMs eingeben dürfen und was nicht. Drittens für jedes neue KI-Vorhaben eine kleine Risikofrage vorschalten, die entscheidet, ob eine DSFA nötig ist. Diese drei Schritte lösen die meisten der akuten Themen und schaffen den Rahmen, in dem grössere Vorhaben planbar werden.

Wichtig zum Schluss: Datenschutz ist kein Grund, KI nicht zu machen. Er ist ein Grund, sie sauber zu machen. Wir sehen jede Woche Vorhaben, die genau daran scheitern, dass die Compliance-Frage am Ende gestellt wird statt am Anfang. Umgekehrt sehen wir Firmen, die den Rahmen früh setzen und danach ohne Ausbremsungen bauen. Der Unterschied liegt selten am Recht, meistens am Zeitpunkt der Frage.

Wenn du dabei Rückenwind brauchst, planen wir das mit dir gerne im Detail. In der Beratung klären wir gemeinsam die Landkarte, in der Entwicklung bauen wir Systeme, die von Anfang an DSG-fest sind, und im Betrieb läuft alles Swiss-hosted, mit dokumentierten Prozessen.

Häufige Fragen

Was hat sich mit dem revidierten DSG für KI konkret geändert?

Seit dem 1. September 2023 gilt für KI-Vorhaben klarer als vorher, dass jeder Umgang mit Personendaten dokumentiert, begründet und mit dem Anbieter vertraglich geregelt sein muss. Grenzüberschreitende Bekanntgaben in Länder ohne angemessenes Schutzniveau, etwa in die USA, brauchen Standardvertragsklauseln plus technische Zusatzmassnahmen. Neu ist auch die Meldepflicht bei Verletzung der Datensicherheit gegenüber dem EDÖB. Die Grundprinzipien Zweckbindung, Verhältnismässigkeit und Datenminimierung gelten in der KI genauso wie ausserhalb.

Reicht Swiss-hosted, um DSG-konform zu sein?

Nein. Swiss-hosted löst die Frage der Datenresidenz und macht Standardvertragsklauseln überflüssig, wenn ausschliesslich in der Schweiz verarbeitet wird. Der Auftragsbearbeitungsvertrag mit dem Anbieter bleibt Pflicht, die Rechtsgrundlage für die Bearbeitung müsst ihr weiterhin belegen, Zweckbindung und Löschfristen müsst ihr intern regeln. Bei hohem Risiko braucht es zusätzlich eine Datenschutz-Folgenabschätzung. Swiss-hosted ist ein wichtiger Baustein, keine Komplettlösung.

Darf ich Kundendaten in ChatGPT oder Claude eingeben?

Nur unter klaren Bedingungen. Ohne Enterprise-Vertrag mit Auftragsbearbeitungsvertrag und Standardvertragsklauseln ist die Eingabe von Personendaten in Public-Cloud-LLMs nicht rechtmässig, weil weder eine vertragliche Basis noch ein angemessenes Schutzniveau für die USA vorliegt. Mit Enterprise-Vertrag, dokumentierter Zweckbindung und interner Freigabe kann es zulässig sein. Für sensibelste Fälle bleibt Swiss-hosted oder ein europäisch gehostetes Setup mit Klauseln der sauberere Weg.

Wer haftet, wenn im Unternehmen ein KI-System das DSG verletzt?

Nach Schweizer Recht können Bussen bis 250'000 Franken gegen die verantwortliche natürliche Person verhängt werden. Das ist ein zentraler Unterschied zur DSGVO, wo die Firma zahlt. In der Praxis heisst das: Geschäftsleitung, IT-Verantwortliche oder Prozessverantwortliche, die die Verletzung zulassen oder anordnen, tragen das Risiko persönlich. Zusätzlich können Betroffene zivilrechtlich Ansprüche stellen und der Reputationsschaden ist oft grösser als die Busse.

Wann ist eine Datenschutz-Folgenabschätzung bei KI-Projekten Pflicht?

Immer dann, wenn die Bearbeitung ein hohes Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der Betroffenen mit sich bringt. Bei KI trifft das regelmässig zu, sobald automatisierte Entscheidungen mit Wirkung für Personen im Spiel sind, sobald besonders schützenswerte Personendaten in grösserem Umfang verarbeitet werden oder sobald systematisch Personen überwacht werden. Praxisbeispiele sind KI in der Bewerbungsprüfung, RAG-Systeme mit Zugriff auf HR-Daten oder Scoring-Modelle. Eine DSFA früh anzulegen spart später Streit.

Was ist der wichtigste Unterschied zwischen DSG und DSGVO für KI?

Drei Punkte fallen auf. Erstens die Sanktionen: DSG-Bussen treffen natürliche Personen bis 250'000 Franken, DSGVO-Bussen treffen Firmen bis vier Prozent des weltweiten Umsatzes. Zweitens die Datenschutzbeauftragten-Pflicht: In der EU unter bestimmten Kriterien zwingend, in der Schweiz freiwillig, aber empfohlen. Drittens die Meldefristen: Die DSGVO verlangt 72 Stunden, das DSG so rasch wie möglich, ohne feste Frist. In der Praxis gilt: Wer DSGVO-konform ist, ist meist auch DSG-konform, umgekehrt nicht immer.

Von Andrin Knoll, Gründer & CEO, IntelliLab GmbH.

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